AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Geosynthex GmbH, Dinkellandstr. 13, 48703 Stadtlohn, vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Rolvering

Das primäre Geschäft der Geosynthex GmbH ist der Handel mit nachhaltigen Geo-Baustofflösungen.

I. Allgemeine Vorschriften
1. Für sämtliche Lieferungen und Leistungen geltend ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Geosynthex GmbH.
Mit der Beauftragung erkennt der Kunde an, dass die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Geosynthex GmbH Vertragsbestandteil werden und eigene Geschäftsbedingungen des Kunden keine Gültigkeit haben; auch dann nicht, wenn er einer Auftragsbestätigung oder anderen Schriftstücken hierauf Bezug genommen hat. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsinhalt, wenn die Geosynthex GmbH der Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
2. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, auch für alle zukünftigen Folgegeschäfte einschließlich solcher, die mündlich oder fernmündlich abgeschlossen werden, selbst dann, wenn in den Folgegeschäften nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

3. Der Kunde sichert zu, dass er Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist. Dies ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH), die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

4. Die vertragliche Grundlage ergibt sich aus der individuellen Absprache zwischen den Parteien sowie den vorliegenden Bestimmungen.

5. Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich unserer Produkte und Leistungen durch uns oder unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Sie stellen keinerlei Eigenschaft oder Garantien in Bezug auf unsere Produkte oder Leistungen dar. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen und Angaben sowie sonstige Verkaufsunterlagen sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliche bezeichnet sind, nur als annähernd maßgebend zu bewerten. Das gleiche gilt für Angaben der Herstellerwerke.

6. Soweit wir Verwendungs-/Anwendungshinweise geben, sind diese mit branchenüblicher Sorgfalt abgefasst und außerhalb eines ausdrücklich geschlossenen Beratungsvertrages unverbindlich; sie entbinden den Kunden nicht von der Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung der Produkte betreffend der Eignung zu dem von ihm gewünschten Zweck. Der Kunde bleibt – soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart – in jedem Fall zur Prüfung der Verwendbarkeit unserer Produkte und/oder Leistungen zu dem von ihm beabsichtigten Verwendungszweck verpflichtet. Entsprechendes gilt für Hinweise zu Import-, Zoll- und Zertifizierungsregelungen.

7. Eine Beratungspflicht hinsichtlich unserer Produkte und deren Einsatz übernehmen wir nur bei Abschluss eines gesonderten, schriftlichen Beratungsvertrages.

II. Angebote, Vertragsschluss
1. Die Angebote von uns sind hinsichtlich der Preise, Mengen, Lieferfristen und Liefermöglichkeit freibleibend. Zwischenverkauf sowie richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben vorbehalten.

2. Aufträge werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch uns verbindlich. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen.

3. Wenn der Kunde der schriftlichen Auftragsbestätigung nicht unverzüglich i.S.d. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB widerspricht, muss er dieses gegen sich gelten lassen.

4. Die von uns angegeben Preise verstehen sich bei Lieferung (innerhalb Deutschlands) exklusive der Mehrwertsteuer. Diese kann auf Verlangen des Kunden aufgeführt werden.

5. Erfolgt die Lieferung später als 2 Monate nach Vertragsabschluss, sind wird berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, Frachtsätzen und/oder öffentlichen Abgaben steigen. Die Preiserhöhung wird wirksam, sobald wir sie dem Kunden schriftlich mitgeteilt haben. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird (Kostensaldierung). Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiterzugeben.

Liegt der neue Preis auf Grund unseres vorgenannten Preisanpassungsrechts 20% oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kunde zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.

6. Tragen wir – ausnahmsweise – vertragsgemäß die Frachtkosten, so hat der Kunde die Mehrkosten, die sich aus Tariferhöhungen der Frachtsätze nach Vertragsschluss ergeben, zu tragen.

III. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne jeden Abzug fällig, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Zahlungsverzug tritt spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ein.

2. Die rechtzeitige Zahlung ist nur dann gegeben, wenn der Rechnungsbetrag innerhalb dieser Frist auf einem unserer Geschäftskonten zu dessen endgültiger freier Verfügung eingegangen ist. Die Entgegennahme von Barzahlungen kann nur gegen ordnungsgemäß quittierte Rechnungen erfolgen.

3. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, sofern wir nicht einen höheren Schaden (z.B. durch die Inanspruchnahme von Bankkrediten) nachweisen.

4. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen unsere Zahlungsforderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden.

5. Wir behalten uns vor, technische Verbesserungen und durch Weiterentwicklung bedingte Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Sofern solche technischen Verbesserungen und durch Weiterentwicklungen bedingte Konstruktionsänderungen während der Annahmefrist eines von uns unterbreiteten Angebots erfolgen, so gilt der Vertrag durch uns auch als erfüllt, sofern wir das Produkt in der technisch verbesserten und weiterentwickelten Form liefern. Wir sind nicht verpflichtet, Konstruktionsänderungen und technische Verbesserungen an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen, sofern die bereits ausgelieferten Produkte nicht mangelhaft sind.

IV. Lieferung, Lieferfristen, Gefahrübergang
1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Spätestens mit der Verladung der Ware auf das Transportmittel geht das Gefahrenrisiko auf den Kunde über. Teillieferungen sind zulässig; sie gelten als selbständige Lieferungen. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.

2. Eine Lieferung frei oder unfrei an eine Baustelle, ein Lager oder einen anderen vom Vertragspartner benannten Ort, beinhaltet die Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren öffentlichen Straße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die öffentliche Straße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Insoweit eigenes oder fremdes Personal bei der Entladung behilflich ist, geschieht dies grundsätzlich auf Risiko des Kunden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen.

3. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Anlieferung der Ware diese durch eine bevollmächtigte Person in Empfang genommen werden kann, sofern wir dem Kunden den voraussichtlichen Liefertermin mitgeteilt haben.

4. Angaben über die Lieferzeit sind freibleibend. Angegebene Liefertermine sind keine Fixtermine. Lieferfristen gelten vorbehaltlich ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir sind an Lieferfristen nicht gebunden, sofern wir selbst nicht rechtzeitig oder vollständig beliefert werden und wir dies unverzüglich angezeigt haben.

5. Wir sind zu angemessenen Teillieferungen sowie zu zumutbaren Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 5% berechtigt.

6. Die Ware wird in branchenüblicher Weise verpackt und geliefert. Paletten sowie Sonderverpackungen werden gesondert berechnet. Die Rücknahme und Vergütung derartigen Verpackungsmaterials erfolgt nur bei sofortiger Franko-Rücksendung in mangelfreiem Zustand unter Abzug angemessener Kosten für Handling.
7. Wird die Ware durch den Vertragspartner zum vereinbarten Zeitpunkt nicht abgenommen, sind wir berechtigt, eine angemessene Annahmefrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und einen entstandenen Schaden geltend zu machen. Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert.

V. Höhere Gewalt und sonstige Verzögerungen
1. Ereignisse höherer Gewalt, z. B. Force Majeure, Mobilmachung, Krieg, Aufruhe, Pandemie, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. unverschuldete Betriebsstörungen, oder Transportverzögerungen oder –unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel, gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.

2. Der Kunde kann uns auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten wollen oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist unseren vertraglichen Pflichten nachkommen wollen. Erklären wir uns nicht, ist der Kunde berechtigt, vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

3. Wir werden den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt. Wir haben Beeinträchtigungen des Vertragspartners so gering wie möglich zu halten.

VI. Mängelansprüche und Gewährleistung
1. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in zwölf Monaten nach Übergabe/Ablieferung der Ware; ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig und vorsätzlich verursachten Schäden durch uns. Soweit kraft Gesetzes zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind, gelten diese.

2. Bei begründeter Mängelrüge sind wir Nacherfüllung (nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung wiederholend fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Für weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, gelten die Haftungsbeschränkungen gem. VII.

3. Bei Kunststoff-Mahlgut und Regranulat stellen geringe Verunreinigungen sowie leichte Schwankungen des Farbtons keinen Mangel dar und berechtigten nicht zur Beanstandung.

4. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden oder Mängel, die – ohne von uns verschuldet zu sein – aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsweise, mangelhafte Bauausführung, übliche organische/chemische Prozesse (Ausblühungen).

5. Wir haften nicht für Planungs- und Konstruktionsfehler des Kunden oder eines vom ihm beauftragten Dritten.

VII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
1. Wir haften für Schadens- oder Aufwendungsersatz nur, soweit uns, einen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.

2. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie.

3. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Nr. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zu verstehen, die in besonderer Weise für die ordnungsgemäße Durchführung oder Erfüllung des Vertrages von Bedeutung sind oder das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis ganz wesentlich beeinflussen, insbesondere also die Erfüllung von Lieferpflichten und wichtigen Hinweispflichten.

4. In anderen Fällen des Verzuges ist unsere Haftung für Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5% und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 30 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind – auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.

5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter der Bedingung des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine im Zusammenhang mit der Lieferung bestehenden Verbindlichkeiten uns gegenüber erfüllt hat. Bei Geschäften gegen laufende Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Bearbeitung, Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware gilt als in unserem Auftrag erfolgt. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde mit Wirksamwerden dieser Verkaufs- und Zahlungsbedingungen seine Eigentums bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns.

2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsgegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsgegenstände tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von uns, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist bzw. gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

3. Beeinträchtigungen unserer Rechte, insbesondere Pfändungen u. Ä. muss uns der Kunde offenbaren bzw. unverzüglich schriftlich anzeigen.

IX. Datenschutz
1. Der Kunde ist damit einverstanden, dass zum Zwecke der Rechnungslegung sowie bei Barauszahlungen personenbezogene Daten durch Vorlage von Ausweisdokumenten erfassen und entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) speichern.

2. Wir verwenden die Bestandsdaten des Vertragspartners ausschließlich zur Abwicklung des jeweiligen Vertrages. Alle Daten werden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften der Bundesdatenschutzgesetze gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt ausschließlich an die im Rahmen der Vertragsabwicklung beteiligten Dienstleistungspartner, wie z.B. an den mit der Lieferung beauftragten Logistik-Partner und das mit Zahlungsangelegenheiten beauftragte Kreditinstitut.

3. Mit dem Vertragsschluss erklärt sich der Kunde mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten entsprechend den vorgenannten Hinweisen einverstanden.

4. Nach dem BDSG hat der Kunde ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über die gespeicherten Daten sowie ggf. ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten. Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten, bei Auskünften, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten sowie Widerruf erteilter Einwilligungen wendet sich der Kunde an die uns (s.o.).

Sofern die gespeicherten personenbezogenen Daten unrichtig sind, werden die Daten auf einen entsprechenden Hinweis des Kunden selbstverständlich berichtigt. Der Kundehat ferner das Recht, die Einwilligung in die Speicherung in die personenbezogenen Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Im Falle einer entsprechenden Mitteilung werden die zu dem Kunden gespeicherten personenbezogenen Daten gelöscht, es sei denn, die betreffenden Daten werden zur Erfüllung der Pflichten des geschlossenen Vertragsverhältnisses noch benötigt oder gesetzliche Regelungen stehen einer Löschung entgegen.

X. Geheimhaltung
Der Kunde ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen bzw. Kenntnisse, die durch die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu wahren.

XI. Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Für das Geschäftsverhältnis ist das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) maßgebend.

2. Zwischen den Parteien wird der Gerichtsstand Stadtlohn vereinbart.

XII. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, sind die Vertragsparteien verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.
(Stand dieser AGB: 10/2022)

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